1. Vertragspartner
Vertragspartner sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer. Auftragnehmer ist die Active Sourcing GmbH, Konstanz, für Projekte mit Auftraggebern in Deutschland oder die Active Sourcing AG mit Sitz in Pfäffikon SZ für Projekte mit Auftraggebern aus der Schweiz bzw. anderen Ländern (nicht Deutschland).
2. Werkvertrag
Mit der Bestellung des Auftraggebers kommt zwischen den Vertragspartnern ein Werkvertrag zustande. Dies gilt sowohl für Bestellungen von Standardprodukten via Website von Active Sourcing als auch für Bestellungen auf der Basis individueller für den Auftraggeber ausgestellter Angebote. Es handelt sich ausdrücklich nicht um einen einfachen Auftrag. Mit der Bestellung anerkennt der Auftraggeber den werksvertraglichen Charakter der Auftragserteilung.
3. Lieferobjekte
Die Ergebnisse des Werkvertrags werden als Lieferobjekte bezeichnet. Diese sind in der Regel immaterielle Sachen, wie Dokumente (z.B. Konzepte, Pflichtenhefte, Entscheidungsvorlagen, Verträge). Dafür werden Form, Inhalt und Umfang im jeweiligen Werkvertrag festgehalten. Fehlen nähere Angaben zu den Lieferobjekten, so gelten die Lieferobjekte der entsprechenden Standardprodukte gemäss den Angaben auf der Website von Active Sourcing.
4. Interessenwahrung durch Active Sourcing
Active Sourcing verpflichtet sich die Interessen des Auftraggebers, unter Einbezug aller zur Verfügung stehenden Mittel, aktiv wahrzunehmen, keine Zusagen zu machen und keine Rechtsgeschäfte im Namen des Auftraggebers zu tätigen, ohne von diesem schriftlich dafür autorisiert worden zu sein.
5. Leistungserbringer
Der Personaleinsatz unterliegt dem Ermessen von Active Sourcing und kann nach vorheriger Ankündigung und in Absprache mit dem Auftraggeber, auch auf andere für die Aufgabe qualifizierte Mitarbeiter von Active Sourcing übertragen werden.
6. Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterstützt Active Sourcing in angemessenem Rahmen im Sinne der Zielerreichung. Er stellt zu diesem Zweck, soweit notwendig, die Nutzung der notwendigen Infrastruktur, den Zugriff auf Informationen sowie den logischen und physischen Zutritt zu den jeweiligen Arbeits- und Sitzungsräumen, unentgeltlich zur Verfügung. Er stellt ausserdem rechtzeitig gemäss Projektplan die vereinbarten Informationen zur Verfügung und führt die vereinbarten Abnahmen durch.
7. Verbindlichkeit und Anpassung der Fixpreise
Preise für die vereinbarten Leistungsinhalte sind innerhalb der gegebenen Rahmenbedingungen verbindlich. Active Sourcing wird den Auftraggeber rechtzeitig darauf aufmerksam machen, wenn sich die Rahmenbedingungen oder die Leistungsinhalte wesentlich verändert haben oder sich eine Veränderung abzeichnet. Ergeben sich Nach- bzw. Korrekturarbeiten aufgrund veränderter Rahmenbedingungen bzw. Anforderungen des Auftraggebers, ist Active Sourcing berechtigt den Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt gleichermassen bei Terminverzögerungen, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte zu verantworten sind.
8. Vertraulichkeit
Beide Vertragspartner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen und Unterlagen, die ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bekannt werden, weder anderen Personen zugänglich machen, noch für andere Zwecke nutzen. Dies gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit. Die Vertragspartner werden alle dafür notwendigen internen und externen Vorkehrungen treffen, dies sicher zu stellen.
Beabsichtigt der Auftraggeber ein externes Unternehmen in das gemeinsame Projekt zu involvieren, welches eine zu Active Sourcing konkurrenzierende Tätigkeit ausübt, so muss er zuvor die Zustimmung von Active Sourcing einholen. Als externes Unternehmen wird auch die freiberufliche Tätigkeit einer einzelnen Person verstanden.
9. Lizenz- und Nutzungsrechte
Der Auftraggeber erwirbt mit der Bezahlung der Honorare bzw. Fixpreise an den für ihn spezifisch erarbeiteten Projektergebnissen das uneingeschränkte Nutzungsrecht innerhalb seines Unternehmens. Active Sourcing wird keine Copyright Ansprüche oder Lizenzrechte dafür anmelden. Vorbehalten bleiben jedoch vorbestehende Lizenzrechte der von Active Sourcing eingebrachten Dokumente, Mustervorlagen, Konzepte bzw. Software.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Teilleistungen bzw. Zwischenergebnisse, welche durch Active Sourcing für ihn erarbeitet wurden sowie Objekte mit vorbestehenden Lizenzrechten von Active Sourcing, Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Active Sourcing zugänglich zu machen. Findet hierzu keine Einigung statt, ist Active Sourcing berechtigt, das Mandat sofort niederzulegen.
11. Währung und Mehrwertsteuer
Preise für Auftraggeber in Deutschland verstehen sich in EUR. Preise für Auftraggeber aus der Schweiz oder anderen Ländern (nicht Deutschland) verstehen sich in CHF.
Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
12. Wochenend- und Feiertagszuschläge
In Absprache mit dem Auftraggeber kann Active Sourcing Arbeiten am Wochenende oder an Feiertagen ausführen. Entsprechende gesetzliche Zuschläge sind mit dem Fixpreis bereits abgegolten.
13. Reisekosten und Spesen
Reisekosten zum Auftraggeber sind nur dann in den Fixpreisen enthalten, wenn sie explizit aufgeführt sind. Für Standardprodukte können auf der Website von Active Sourcing Reisepauschalen angewählt werden. In allen übrigen Fällen werden sich der der Auftraggeber und Active Sourcing hinsichtlich Reisekosten und Spesen vorgängig verständigen.
14. Zahlungsplan und -frist
Der Gesamtpreis des Projekts ist in Raten aufgeteilt. Die erste Rate ist fällig zum Projektstart. Die weiteren Raten werden jeweils zu Beginn des Folgemonats in Rechnung gestellt. Es gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen netto für alle Zahlungen.
15. Kündigung und Stornierungsgebühren
Für die Kündigung von Projektverträgen gilt für beide Parteien eine Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Monats. Im Fall einer Kündigung durch den Auftraggeber entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung für bereits in Rechnung gestellte Monatszahlungen. Für noch nicht geleistete Arbeit wird eine Stornierungsgebühr von 25% der noch nicht in Rechnung gestellten Monatsraten fällig.
16. Projektverschiebung
Bei Verschiebung des Gesamtprojekts oder von einzelnen noch nicht geleisteten Arbeiten sind die jeweiligen Monatszahlungen weiterhin gemäss Zahlungsplan geschuldet. Die Schlusszahlung hingegen wird ausgesetzt, maximal jedoch für 3 Monate.
17. Gerichtstand
Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte am Sitz des Auftragnehmers ausschliesslich zuständig. Für Deutschland ist dies Konstanz, für die Schweiz Freienbach im Kanton Schwyz. Vor Anrufung des Gerichts unterbreitet jede Partei Streitigkeiten der anderen Partei zur gütlichen Einigung.
18. Anwendbares Recht
Der Vertrag untersteht bei Auftraggebern in Deutschland dem deutschen Recht; bei Auftraggebern aus der Schweiz bzw. anderen Ländern (nicht Deutschland) Schweizer Recht.